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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 25.07.2007
Aktenzeichen: 7 U 192/06
Rechtsgebiete: BGB, GmbHG


Vorschriften:

BGB § 127
BGB § 139 2. HS
BGB § 195
BGB § 242
BGB § 670
BGB § 677
BGB § 683 Satz 1
BGB § 814
GmbHG § 15 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 192/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 25. Juli 2007

verkündet am 25. Juli 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Hein und die Richterin am Oberlandesgericht Gieseke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. September 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Az. 3 O 3/05 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.740,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.695,11 EUR seit dem 6. März 2003 und aus 4.044,89 EUR seit dem 1. September 2005 zu zahlen.

Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger macht mit seiner am 30. Dezember 2004 beim Landgericht eingegangenen Klage Aufwendungsersatzansprüche aus einer nach seiner Behauptung für den Beklagten treuhänderisch gehaltenen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der 1... AG und der 1... Entwicklungs- und Produktionsgesellschaft mbH geltend. Er behauptet, im Rahmen dieses Treuhandverhältnisses in den Jahren 2000 bis 2003 insgesamt 11.935,79 EUR, insbes. an Finanzierungskosten, verauslagt zu haben.

Der Beklagte ist der ihm am 1. September 2005 zugestellten Klage dem Grunde nach entgegen getreten und hat für die bis einschließlich 2001 entstandenen Kosten die Einrede der Verjährung erhoben. Darüber hinaus hat er widerklagend die Zahlung von 23.388,00 EUR mit der Behauptung verlangt, dieser Betrag sei in der - letztlich enttäuschten - Erwartung des späteren Abschlusses eines Treuhandvertrages mit dem Kläger für den Erwerb der Anteile, mithin ohne Rechtsgrund gezahlt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Treuhandvertrag mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt sei nicht wirksam zustande gekommen, weil es - wie die zeitliche Entwicklung der Ereignisse und insbesondere zahlreiche Schriftstücke des Klägers selbst seit Mai 2000 zeigten - an der im Streitfall nach § 127 BGB vereinbarten Schriftform fehle. Auf die Widerklage ist der Kläger antragsgemäß verurteilt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Zahlung des Beklagten allein mit Blick auf den erwarteten späteren Abschluss des Treuhandvertrages erfolgt sei. Wegen des Nichteintritts dieses bezweckten Erfolges sei der Kläger zur Rückzahlung des erlangten Betrages verpflichtet. § 814 BGB sei nicht anwendbar. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 242 ff. d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihm am 22. September 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 20. Oktober 2006 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus erster Instanz und betont insbesondere, dass das - inhaltlich sodann entsprechend den gesetzlichen Regelungen ausgestaltete -Treuhandverhältnis bereits durch das auch vom Beklagten unterzeichnete "Memorandum of Understanding" vom 17. April 2000, mithin selbst bei Vereinbarung einer Schriftform formwirksam, begründet worden sei. Im Übrigen sei eine etwa vereinbarte Schriftform des Treuhandvertrages im Zusammenhang mit der den Gegenstand der Widerklage bildenden Zahlung des Beklagten konkludent abbedungen worden. Schließlich stelle sich die Berufung des Beklagten auf einen Formmangel erstmals im Prozess als unzulässige Rechtsausübung dar. Jedenfalls aber müsse der Beklagte die der Klageforderung zu Grunde liegenden Aufwendungen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag erstatten.

Der Widerklageforderung tritt der Kläger weiterhin dem Grunde und der Höhe nach entgegen. Hierzu erhebt der Kläger nunmehr auch die Einrede der Verjährung. Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 11.935,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 7.890,82 EUR seit dem 6. März 2003 und von 4.044,89 EUR seit dem 31. Januar 2004 zu zahlen, sowie die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg.

A.

Zwar ist der vom Kläger in erster Linie reklamierte Treuhandvertrag der Parteien nicht wirksam zustande gekommen (dazu 1.). Dem Kläger steht jedoch zumindest aus Geschäftsführung ohne Auftrag der hier geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch zu (dazu 2.), der allerdings im Hinblick auf die Einrede der Verjährung des Beklagten nur im Umfang der für die Jahre 2001 bis einschließlich 2003 entstandenen anteiligen Finanzierungskosten gerechtfertigt ist (dazu 3.).

1.

Das Landgericht hat mit Recht festgestellt, dass der von den Parteien unstreitig jedenfalls ins Auge gefasste Treuhandvertrag mit dem Inhalt, dass der Kläger für den Beklagten treuhänderisch eine Beteiligung in Höhe von 5 % an der 1... AG und der 1... Entwicklungs- und Produktionsgesellschaft mbH halten solle, nicht (form-)wirksam zustande gekommen ist.

a)

Ein formlos wirksamer, (fern-)mündlich am 17. April 2000 ausdrücklich oder zumindest durch Überweisung des mit Schreiben des Klägers vom 23. Mai 2000 (Bl. 45 d.A.) angeforderten Investitionsbeitrages des Beklagten in Höhe von 45.743,00 DM konkludent abgeschlossener Treuhandvertrag der Parteien scheidet aus mehreren Gründen aus.

(1)

Ein konkludenter Abschluss des Treuhandvertrages konnte Ende Mai/Anfang Juni 2000 bereits deshalb nicht mehr (form-)wirksam erfolgen, weil der Gesellschaftsvertrag der 1... Entwicklungs- und Produktionsgesellschaft mbH ausweislich des Handelsregisterauszuges (Bl. 144 d.A.) bereits am 2. Mai 2000 abgeschlossen worden war und schon die nach Gründung, aber vor Eintragung der GmbH geschlossene, auf den künftig entstehenden Geschäftsanteil abzielende Treuhandabrede gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG in notarieller Form abzuschließen ist (vgl. BGH NJW 1999, 2594/2595 m.w.Nw.). Dieser Formzwang erstreckt sich zwar nur auf den Teil des Treuhandvertrages, der auf die Geschäftsanteile an der GmbH gerichtet war, und nicht auf die Anteile an der 1... AG. Es ist allerdings weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass im Streitfall insoweit eine bloße Teilnichtigkeit im Sinne von § 139, 2. HS BGB in Betracht zu ziehen wäre.

(2)

Der behauptete Vertragsschluss der Parteien am 17. April 2000 im Rahmen einer Telefonkonferenz ist vom Kläger schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden und scheidet ferner insbesondere deshalb aus, weil die Parteien auch nach Überzeugung des Senats die Schriftform vereinbart haben.

Der Kläger hat zum Inhalt der von ihm behaupteten Telefonkonferenz vom 17. April 2000 mit dem Beklagten und Herrn K... V... lediglich vorgetragen, dass "es bei den in den vergangenen Gesprächen festgelegten Beteiligungsquoten verbleibt und der Kläger für den Beklagten und den Zeugen V... treuhänderisch die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen sowie die entsprechenden Zahlungsverpflichtungen - damit auch den vorgesehenen KfW-Kredit - für deren Rechnung übernimmt", was beide bestätigt hätten (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes des Klägers vom 30. Januar 2006, Bl. 167 d.A.).

Damit könnte zwar bei isolierter Betrachtung grundsätzlich der Abschluss eines Treuhandvertrages schlüssig vorgetragen sein, dann nämlich, wenn sich die Rechte und Pflichten der Parteien im Übrigen nach dem - im Einzelnen dispositiven - Auftragsrecht des BGB hätten richten sollen. Das allerdings behauptet der Kläger selbst nicht. Er verweist lediglich auf die grundsätzlich bestehende Möglichkeit des Rückgriffs auf das Auftragsrecht des BGB zur Ausfüllung der bei den Vertragsverhandlungen nicht abschließend geklärten Vertragsinhalte. Er hat aber andererseits in den schließlich von ihm selbst am 29. Mai 2002 dem Beklagten zur Unterschrift vorgelegten Vertragsentwurf (Bl. 121/122 ff. d.A.) eine Reihe vom gesetzlichen Auftragsrecht erheblich abweichender Regelungen, etwa beim Recht zur ordentlichen Kündigung, beim Haftungsmaßstab und der Verjährung, aufgenommen. Soweit er im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2007 hierzu ausgeführt hat, es handele sich bei diesem Vertragsentwurf über den dem Beklagten bekannten, in der vormals gemeinsamen Kanzlei verwendeten Standardvertragswerks, bleibt jedenfalls unklar, ob und inwieweit über diesen Inhalt des Treuhandverhältnisses in dem behaupteten Telefonat überhaupt gesprochen oder gar Einigkeit erzielt worden sein soll. Danach fehlt es bereits an einem schlüssigen Vortrag des Klägers zum Inhalt des nach seinen Behauptungen am 17. April 2000 zustande gekommenen Treuhandvertrages.

Es kommt hinzu, dass das Landgericht auch nach Überzeugung des Senats zu Recht die Vereinbarung einer - dann natürlich konstitutiv wirkenden - Schriftform für die Treuhandabrede festgestellt hat. Hierfür sprechen vor allem die zur Akte gereichten über einen Zeitraum von mehreren Jahren wiederholten schriftlichen Bemühungen des Klägers um Errichtung einer entsprechenden Vertragsurkunde seit Ende 2000. Der Kläger hat insbesondere in dem Schreiben vom 27. Dezember 2000 (Bl. 217 d.A.) den Abschluss eines Treuhandvertrages angemahnt und dabei auf die seinerseits eingegangenen "umfangreichen Verpflichtungen gegenüber der ... ...bank" Bezug genommen. Der Kläger bestätigt danach die auch vom Beklagten behauptete und durchaus plausible Voraussetzung eines schriftlichen Vertrages schon im Hinblick auf die finanzielle Tragweite der Angelegenheit. Auch für den Kläger gilt der von ihm selbst (im Schriftsatz vom 5. Juni 2007, dort Seite 4, Bl. 380 d.A.) zitierte Rechtssatz, dass auch das spätere Verhalten der Parteien als Indiz für die Auslegung von Erklärungen herangezogen werden kann. Letztlich hat der Kläger auch im Verhandlungstermin am 20. Juni 2007 ausdrücklich wiederholt, dass - schon/auch zu steuerrechtlichen Beweiszwecken - der Treuhandvertrag schriftlich abgeschlossen werden sollte. Auch im Hinblick auf die danach vereinbarte Schriftform konnte am 17. April 2000 eine allein denkbare fernmündliche Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses zwischen den Parteien nicht wirksam zustande kommen. Ein Abrücken von der vereinbarten Schriftform im Zusammenhang mit der Überweisung des Investitionsbeitrages des Beklagten scheidet wegen der zu diesem Zeitpunkt nach § 15 Abs. 4 GmbHG erforderlichen Form der notariellen Beurkundung (vgl. oben (1)) von vornherein aus.

b)

Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch mit der unstreitig von beiden Parteien dieses Rechtsstreits erfolgten Unterzeichnung des sog. Memorandum of Understanding vom 17. April 2000 der wechselseitig vorausgesetzte schriftliche Vertrag über die Treuhandabrede nicht zustande gekommen. In diesem Schriftstück findet sich lediglich die Bezifferung der Verteilung der Anteile des Konsortiums im Innenverhältnis dahin, dass - unter dem dort weiter formulierten Vorbehalt der Refinanzierungszusage - u. a. auf den Kläger 70 % und auf den Beklagten 5 % entfallen sollten. Konkrete Aussagen dazu, wie diese Anteilsverteilung unter den Beteiligten inhaltlich ausgestaltet werden soll, finden sich in diesem Schriftstück ebenso wenig wie auch nur ein Hinweis auf das behauptete Treuhandverhältnis der Parteien untereinander.

c)

Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, sich auf die Nichteinhaltung der vereinbarten bzw. im Rahmen des § 15 Abs. 4 GmbHG gesetzlich vorgeschriebenen Form zu berufen.

Für die Annahme eines Verstoßes gegen § 242 BGB bei Berufung auf Formnichtigkeit hat die Rechtsprechung strenge Anforderungen entwickelt (vgl. dazu BGH NJW 2004, 3330/3331; BGHZ 138, 339/348). Danach muss das Scheitern des Rechtsgeschäfts an dem Formmangel zu einem Ergebnis führen, das für die betroffene Partei nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar ist. Diese Voraussetzung wird neben dem hier ersichtlich nicht vorliegenden Fall der Existenzgefährdung erfüllt in Fällen einer besonders schweren Treuepflichtverletzung des anderen Teils, die vorliegend jedoch nicht festgestellt werden kann.

Im Streitfall hat der Beklagte - seinen Vortrag zu Grunde gelegt - einen nicht ganz geringfügigen Betrag von 23.388,00 EUR über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren vom Kläger auch nach der im Zusammenhang mit der beruflichen Trennung unstreitigen Eintrübung des bis zum Frühjahr 2001 "ausgesprochen guten persönlichen Verhältnisses der Parteien" (Bl. 299 d.A.) nicht zurückgefordert, obwohl aus seiner Sicht kein Rechtsgrund für den Verbleib dieses Betrages beim Kläger bestanden hat. Der Beklagte hat ferner auf die verschiedenen Versuche des Klägers zum Abschluss eines schriftlichen Treuhandvertrages sowie auf die Zwischenberichte desselben zur Entwicklung der Gesellschaften nicht reagiert und auch die streitbefangenen Zahlungsaufforderungen des Klägers unbeantwortet gelassen. Konkrete Einwendungen gegen die Verfahrensweise des Klägers, der nach diesen Unterlagen in einer auch für den Beklagten erkennbaren Weise das unstreitig jedenfalls geplante Treuhandverhältnis tatsächlich "gelebt" hat, hat der Beklagte vorprozessual ebenfalls nicht erhoben. Nachvollziehbare Hinderungsgründe oder auch nur Gründe für diese abwartende Haltung des Beklagten zumindest für den mehrmonatigen Zeitraum bis zu dem beruflichen und persönlichen Zerwürfnis der Parteien, das vielleicht nicht mehr dazu angetan war, einen notwendig wechselseitiges Vertrauen erfordernden Treuhandvertrag erst noch abzuschließen, hat dieser auch im laufenden Rechtsstreit nicht aufgezeigt. Dieses als widersprüchlich erscheinende, zumindest erstaunliche Verhalten genügt allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht, um eine im vorbeschriebenen Sinne besonders schwere Treuepflichtverletzung bejahen zu können. Weitere Umstände, die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung vorliegend zu stützen geeignet wären, etwa die lange währende Ziehung von Vorteilen aus dem formnichtigen Vertrag, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2.

Auch wenn nach alledem der vom Kläger zuvorderst geltend gemachte vertragliche Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB mangels (form-)wirksamen Treuhandvertrages der Parteien nicht begründet ist, gewinnen die vorstehend unter Ziffer 1. angeführten Umstände jedoch entscheidende Bedeutung für die Frage einer Erstattungspflicht des Beklagten zumindest nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 i.V.m. § 670 BGB), die im Streitfall zugunsten des Klägers zu beantworten ist.

Beide Parteien haben - zuletzt im Verhandlungstermin am 20. Juni 2007 - ausdrücklich bestätigt, dass geplant war, dass von der mit 80 % bezifferten Beteiligung des Klägers an dem sog. Konsortium 5 Prozentpunkte auf den Beklagten entfallen und dieser Geschäftsanteil vom Kläger treuhänderisch und für Rechnung des Beklagten erworben und gehalten werden sollte. Damit war zwar die Treuhandabrede noch nicht erschöpfend und (form-)wirksam getroffen, im zeitlichen Zusammenhang mit dem Memorandum of Understanding vom 17. April 2000 aber doch zumindest die wichtigste Frage der Größenordnung und der Art und Weise der wechselseitigen Beteiligung an den Gesellschaften festgelegt. Es bestand - wie sich aus dem Memorandum of Understanding ergibt - ferner Einvernehmen, dass die 2. Kapitalerhöhung der 1... AG mittels eines KfW-Kredites finanziert werden sollte.

Es kann dann aber für die rechtliche Würdigung der nachfolgenden Ereignisse nicht außer Acht gelassen werden, dass nicht allein der Beklagte "im Vertrauen auf den erfolgreichen künftigen Abschluss eines Treuhandvertrages" (Klageerwiderung vom 11. Oktober 2005, Bl. 106 d.A.) gehandelt hat, als er den Investitionsbeitrag an den Kläger gezahlt hat, sondern insbesondere auch der Kläger - für den Beklagten erkennbar - im Vertrauen auf die Durchführung des beabsichtigten Treuhandverhältnisses mit dem Abschluss des Beteiligungsvertrages am 2. Mai 2000 und den Kreditverträgen vom 25. September 2000 eigene rechtliche Verpflichtungen in erheblichem Umfang eingegangen ist.

Zwar liegt aus den vorstehend zu A. Ziffer 1.a) (2) erörterten Gründen nicht der vom Kläger viel zitierte "klassische Anwendungsfall" der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Geschäftsführung ohne Auftrag vor, nämlich die Durchführung eines allein formnichtigen Vertrages, weil schon nicht abschließend festgestellt werden kann, dass und mit welchem Inhalt die beabsichtigte Treuhandabrede überhaupt übereinstimmend getroffen worden sein soll. Dies schließt indes die Anwendbarkeit der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht von vornherein aus. Nach Überzeugung des Senates gewinnt vorliegend der sachliche und zeitliche Kontext zwischen der Zahlung des Investitionsbeitrages durch den Beklagten sowie des Abschlusses der - die übereinstimmend geplante Beteiligung beider Parteien an den Gesellschaften und deren Finanzierung dienenden - Verträge durch den Kläger einerseits und der jedenfalls bereits erfolgten Einigung zu Art und Umfang der wechselseitigen Beteiligungen und die grundsätzliche Ausgestaltung als Treuhandverhältnis andererseits an entscheidender Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens beider Parteien.

Der Beklagte hat unstreitig nicht nur im Vertrauen auf den erfolgreichen Abschluss eines Treuhandvertrages, sondern insbesondere auch "um den Ablauf nicht zu verzögern" (Seite 4 der Klageerwiderung vom 11. Oktober 2005, Bl. 103 d.A.) den mit Schreiben des Klägers vom 23. Mai 2000 angeforderten und in dieser Höhe vorab vereinbarten Investitionsbeitrag gezahlt, und zwar ohne jeden Vorbehalt. Es liegt auf der Hand, dass die Zahlung weniger den Zweck hatte, nachhaltig zu dem noch ausstehenden formwirksamen Abschluss der beabsichtigten Treuhandabrede beizutragen. Die Zahlung diente unter den gegebenen Umständen offenkundig vielmehr dazu, dass beabsichtigte Vorhaben umzusetzen, also den Kläger mit den Geldmitteln auszustatten, die dieser für den Erwerb der - anteilig für Rechnung des Beklagten treuhänderisch zu haltenden - Geschäftsanteile benötigte bzw. einen etwa schon entstandenen entsprechenden Aufwand zu ersetzen. Nicht anders konnte oder musste jedenfalls der Kläger diese vorbehaltlose Zahlung des Beklagten verstehen, der dann - auch das ist unstreitig - seinerseits dasjenige getan hat, was von den Parteien beabsichtigt war: Er hat die Gesellschaftsanteile unter Berücksichtigung eines treuhänderisch gebundenen Anteils von 5 % für den Beklagten unter Eingehung der gleichfalls vorgesehenen Kreditverbindlichkeiten erworben. Er hat in der Folgezeit sodann auch wie ein Treuhänder Rechenschaft abgelegt.

Wenn man bei dieser Sachlage aus der vorbehaltlosen Zahlung des geforderten Investitionsbeitrages nicht schon eine - von dem noch nicht (form-)wirksam abgeschlossenen Treuhandvertrag losgelöste - eigene vertragliche Verpflichtung oder Berechtigung des Klägers zur Umsetzung der geplanten Gesellschaftsbeteiligung auch für den Beklagten herleiten wollte, so ist jedenfalls die Heranziehung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gerechtfertigt.

Die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne von § 677 BGB mit der Folge des Entstehens des streitbefangenen Aufwendungsersatzanspruchs nach § 683 Satz 1 BGB liegen vor.

Die die hier beanspruchten Aufwendungen auslösende Eingehung der Kreditverbindlichkeiten für die übereinstimmend beabsichtigte Beteiligung des Klägers an den Gesellschaften stellt sich zwar im Hinblick auf die entsprechenden Pflichten des Klägers aus dem Beteiligungsvertrag vom 2. Mai 2000 als Wahrnehmung vornehmlich eigener Belange dar, erfolgte aber zumindest auch im - wirklichen, mindestens mutmaßlichen - Interesse des Beklagten. Das Bestehen einer eigenen Rechtspflicht schließt anerkanntermaßen die Geschäftsführung für einen anderen dann nicht aus, wenn für eine Tätigkeit in fremdnütziger Absicht dennoch ein Spielraum bleibt (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 677 Rdnr. 6 m.w.Nw.). Mit der vorbehaltlosen Überweisung des Investitionsbeitrages hat der Beklagte in einer aus Sicht des Klägers eindeutigen Art und Weise zum Ausdruck gebracht, dass die für die übereinstimmend geplante, in Teilen treuhänderische Gesellschaftsbeteiligung erforderlichen Schritte nunmehr ohne weiteres eingeleitet werden können. Im Zuge des bestimmungsgemäßen Abschlusses der für die Durchführung der übereinstimmend verabredeten Gesellschaftsbeteiligung hat der Kläger dann zumindest auch mit Fremdgeschäftsführungswillen für den Beklagten gehandelt. Nachdem die Vollziehung der übereinstimmend ins Auge gefassten Gesellschaftsbeteiligung auch nach dem Vortrag des Beklagten Motivation für die Überweisung des Investitionsbetrages gewesen ist, kann festgestellt werden, dass das darauffolgende bestimmungsgemäße Agieren des Klägers auch von dem wirklichen, zumindest mutmaßlichen Willen des Beklagten getragen war.

Mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Streitfalles, insbesondere mit Blick auf den konkrete Ablauf der Ereignisse seit Mitte April 2000 bis zum Abschluss der den Aufwendungsersatzanspruch des Klägers begründenden Darlehensverträge kann entgegen der Auffassung des Beklagten (im Schriftsatz vom 28. Juni 2007, dort Seite 4, Bl. 411 d.A.) jedenfalls nicht von einer ungerechtfertigten Überwälzung des Risikos erfolgloser Aufwendungen auf den Geschäftsherrn gesprochen werden. Der Kläger hat sich für den Beklagten erkennbar im Rahmen des beabsichtigten und durchaus in ganz wesentlichen Eckpunkten bereits geklärten Treuhandverhältnisses gehalten und ist durch den vom Beklagten vorbehaltlos zur Verfügung gestellten Investitionsbetrag uneingeschränkt bestärkt worden, die Umsetzung des Projektes voranzutreiben. An den daraus resultierenden Aufwendungen ist der Beklagte daher nach Maßgabe des § 683 Satz 1 BGB zu beteiligen.

3.

Der Höhe nach ist der Anspruch des Klägers jedoch nur teilweise, nämlich im Umfang von insgesamt 11.740,00 EUR gerechtfertigt. Dies entspricht den dem Kläger in den Kalenderjahren 2001 bis einschließlich 2003 - tatsächlich und rechnerisch unstreitig - erwachsenen und auf den Anteil des Beklagten entfallenden Finanzierungskosten.

Im Hinblick auf die für das Jahr 2000 entstandenen Finanzierungskosten von insgesamt 3.131,42 EUR, von denen anteilig 195,71 EUR (= 6,25 Prozent) auf den Beklagten entfallen, hat dieser mit Recht die Einrede der Verjährung erhoben. Die für das Kalenderjahr 2001 entstandenen und anteilig zu ersetzenden Finanzierungskosten sind allerdings nicht verjährt.

Der Aufwendungsersatzanspruch des Klägers verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Aufwendungsersatzanspruch des Klägers wegen der Finanzierungskosten im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Gesellschaftsbeteiligungen entsteht, sobald die Bank den Jahresabschluss vorgenommen hat, der den Kläger in die Lage versetzt, den davon zu erstattenden Anteil des Beklagten rechnerisch zu ermitteln. Der auf einen Anteil von 6,25 % der jeweiligen Finanzierungskosten gerichtete Erstattungsanspruch des Klägers entsteht im Hinblick auf den bankseitig regelmäßig zum 31. Dezember eines jeden Jahres vorgenommenen Saldoabschluss daher erst im Folgejahr. Der Anspruch auf Erstattung der für das Kalenderjahr 2001 aufgewendeten Finanzierungskosten ist demzufolge erst im Kalenderjahr 2002 entstanden. Die insoweit am 31. Dezember 2002 angelaufene dreijährige Verjährungsfrist wäre am 31. Dezember 2005 abgelaufen und ist durch die am 1. September 2005 zugestellte Zahlungsklage gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB rechtzeitig gehemmt worden.

Die dreijährige Frist des § 195 BGB gilt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB auch für den bereits vor dem 1. Januar 2002 entstandenen Aufwendungsersatzanspruch des Klägers wegen der ihm für das Jahr 2000 erwachsenen Finanzierungskosten. Diese - im Vergleich zum Verjährungsrecht des BGB in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, die noch eine 30-jährige Frist vorsah (§ 195 BGB a.F.) - kürzere Verjährungsfrist begann gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB am 1. Januar 2002 zu laufen und endete demnach mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Die zwar am letzten Tag dieser Frist beim Landgericht eingegangene Zahlungsklage konnte allerdings keine verjährungshemmende Wirkung nach §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB entfalten, weil die Zustellung der Klage erst am 1. September 2005 und damit nicht mehr "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist.

Der im Streitfall mit mehr als acht Monaten ungewöhnlich lange Zeitraum zwischen Eingang der Klageschrift und Zustellung an den Beklagten ist zwar in der Sache selbst wesentlich auf Verzögerungen im Gerichtsbetrieb zurückzuführen. Der Kläger hat den am 6. Januar 2005 angeforderten Kostenvorschuss (Bl. 69 d.A.) umgehend, nämlich am 11. Januar 2005 (Bl. 72/74 d.A.) an die Landesjustizkasse überwiesen, die den Eingang per 13. Januar 2005 bestätigt, aber zunächst keine Zahlungsanzeige zur Akte gereicht hat (Bl. 75 R/76 d.A.), so dass dem Verfahren kein Fortgang gegeben worden ist. Dieser Umstand ist nach Aktenlage erst Anfang August 2005 offenbar geworden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhielt ausweislich eines seitens des Landgerichts Potsdam erstellten Vermerks vom 5. August 2005 an diesem Tage telefonisch Kenntnis von dem vermeintlich nicht eingegangenen Kostenvorschuss (Bl. 70 R d.A.) und hat sodann umgehend, nämlich am 9. August 2005 die ihm zur Verfügung stehenden Belege übersandt (Bl. 71 ff. d.A.), die zur Klärung der Angelegenheit bei der Landesjustizkasse beigetragen und die dann zeitnah folgende Zustellung an den Beklagten am 1. September 2005 ermöglicht haben (vgl. Bl. 75 R ff. d.A.).

Diese Verzögerungen im Geschäftsbetrieb des Landgerichts Potsdam entheben den Kläger indes nicht gänzlich von der ihn treffenden Obliegenheit, alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung zu tun, um in den Genuss der Rückwirkung des § 167 ZPO gelangen zu können. Einer Partei sind nämlich jedenfalls solche Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 ZPO) bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (vgl. BGH MDR 2003, 568; BGHZ 145, 358/362 f.; BGH NJW 1993, 2811; BGH VersR 1995, 361).

Im Streitfall wäre es für den Kläger angesichts des Umstandes der Einreichung der Klageschrift am letzten Tage der Verjährungsfrist seiner ältesten Ansprüche nicht nur möglich, sondern dringend geboten gewesen, die "demnächstige" Zustellung zumindest in der Weise sicherzustellen, dass unnötige Verzögerungen auf Seiten des Gerichts vermieden worden wären. Dass im August 2005 eine relativ kurzfristige Klärung der Angelegenheit herbeigeführt werden konnte, lässt den sicheren Schluss zu, dass eine sehr viel frühere Zustellung an den Beklagten erreicht worden wäre, wenn der Kläger im Hinblick auf die aus seiner Sicht grundlos lange ausbleibende erste gerichtliche Verfügung nach § 272 Abs. 2 ZPO Nachfrage zum Stand des Verfahrens gehalten hätte. Dadurch, dass er die Sachstandsanfrage zunächst unterlassen und über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten schlicht abgewartet hat, ist auch der Kläger für die Dauer des Zustellungsverfahrens verantwortlich zu machen, so dass die Voraussetzungen für eine Rückwirkung des § 167 ZPO nicht vorliegen.

Der Anspruch auf anteilige Erstattung der dem Kläger für das Jahr 2000 erwachsenen Finanzierungskosten ist daher wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Der Aufwendungsersatzanspruch des Klägers ist folglich - ausgehend von dem unbestritten gebliebenen Zahlenwerk des Klägers (Bl. 47, 60 d.A.) - nur in Höhe von insgesamt 11.740,00 EUR (= 7.695,11 EUR für die Jahre 2001 und 2002 und 4.044,89 EUR für das Jahr 2003) begründet.

Der Zinsanspruch folgt für den Teilbetrag von 7.695,11 EUR aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Zahlung des auf die Jahre 2000 bis 2002 einschließlich entfallenden Erstattungsbetrages von 7.890,82 EUR hat der Kläger unter Fristsetzung bis zum 5. März 2003 fruchtlos angemahnt. Für den Teilbetrag von 4.044,89 EUR können nur Prozesszinsen gemäß § 291 BGB verlangt werden, weil das in dem Abrechnungsschreiben vom 12. Januar 2004 genannte Zahlungsziel "31. Januar 2004" den Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB für eine Entbehrlichkeit der verzugsbegründenden Mahnung nicht genügt und § 286 Abs. 3 ZPO für Erstattungsansprüche nicht anwendbar ist (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 286 Rdnr. 27).

B.

Die auf Rückzahlung des Investitionsbeitrages von 23.388,00 EUR gerichtete Widerklage des Beklagten ist unbegründet.

Der vom Beklagten geltend gemachte und einzig in Betracht zu ziehende bereicherungsrechtliche Zahlungsanspruch scheitert bereits daran, dass für die Verwendung des vom Beklagten auf die Zahlungsaufforderung des Klägers vom 23. Mai 2000 zur Verfügung gestellten Geldbetrages aus den vorstehend zu A. Ziffer 2. erörterten Gründen ein Fall berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag vorlag. Für das Tätigwerden des Klägers als Geschäftsführer im Rechtskreis des Beklagten als Geschäftsherrn bestand daher ein Rechtsgrund mit der Folge, dass für Bereicherungsansprüche des Beklagten kein Raum ist (BGH NJW 1993, 3196; BGH NJW 1969, 1205/1207; Palandt-Sprau, a.a.O., vor § 677 Rdnr. 10 und § 812 Rdnr. 27).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.323,79 EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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